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AGB

       Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen.
1.2. Es gilt deutsches Recht.
1.3. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die
„Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen  Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezo-gen wird, gelten  die Bestimmungen mit den Ziffern 2 bis 12 der AGB.
1.4.Für Lieferungen ohne Einbau (reine Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil II dieser Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden. Entge-genstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestel-lers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schrift-lich anerkannt werden.
1.5. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksam-keit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.6. Der Kunde wird davon informiert, dass der Auftragnehmer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen per-sonenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
1.7. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Das UN-Kaufrecht ist ausge-schlossen.
Teil I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR LIEFERUNGEN
UND LEISTUNGEN
2. Angebote
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An-nahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenab-reden.
2.2. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftragge-bers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maß-angaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn in unserem Angebot auf sie Bezug genommen wird.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Ur-heberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zu-stimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichtertei-lung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.4. Der vereinbarte Werklohn versteht sich – soweit nichts an-deres vereinbart ist – stets ab unserem Lager. Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist- zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe. Der vereinbarte Werk-lohn beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen. Dies sind insbesondere Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw.  Erhöhen sich einzelne Kostenelemente um mehr als 10 %, sind wir zu entsprechender Anpassung des vereinbarten Werklohns berechtigt. Die Bewilligung eines Rabattes/Skontos bzw. eines Abgebots erfolgt stets unter der Bedingung, dass unsere Forderungen im fristgemäß in vol-ler Höhe bezahlt werden.
2.5. Soweit der Kunde Kaufmann ist gilt ferner Folgendes: Zu-sätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich auch ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbe-sondere
3. Zahlungen
3.1. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ange-nommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorheri-gen Vereinbarung. Wechselspesen und Wechselsteuer ge-hen zu Lasten des Auftraggebers.
3.2. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegen-forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus frühe-ren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbe-ziehung kann nicht geltend gemacht werden.
4. Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teil-leistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszah-lung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsauf-wandes.
5. Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skonto-abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6. Liefer- und Leistungszeit
6.1. Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.
6.2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschwe-ren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferan-ten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zu-rückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6.3. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung be-rechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Ver-trag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wer-den wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auf-traggeber hieraus keinen Schadensersatzanspruch herlei-ten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur beru-fen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt haben.
6.4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fris-ten und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug be-finden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsent-schädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlässigkeit.
7. Mängelhaftung
7.1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offen-sichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes bleiben unberührt.
7.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Tole-ranz zulässig.
7.3. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:
– unauffällige optische Erscheinungen
– farbige Spiegelungen (Interferenzen)
– optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorge-
        spannten Gläsern (Hammerschlag)
– Verzerrung des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheiben-
   effekt“) bei Isoliergläsern
– Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei ge-
  wölbten Gläsern.
7.4. Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schall-dämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, bezie-hen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwen-denden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnis-sen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombina-tionen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse kön-nen sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.
8. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, trifft die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftrag-geber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnah-mewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Auf-forderung ein.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezah-lung unser Eigentum. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbezie-hung, auch wenn einzelne unserer Forderungen in eine lau-fende Rechnung aufgenommen worden sind.
9.2. Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verar-beiteten Waren. Der Auftraggeber verarbeitet für uns.
9.3. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Wer-klohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
9.4. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigen-tumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräuße-rung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.
9.5. Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise aus-schließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Drit-ter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benach-richtigen.
9.6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Best-immungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auf-traggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als de-ren Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
10. Schadenersatz
10.1Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer sonsti-gen Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahr-lässiges Handeln vorliegt.
Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Scha-denersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolge-schäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit, die den Auftraggeber gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll.
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vernünf-tigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Wei-tergehender Schadenersatz, gleich aus welchem Rechts-grund er entstanden ist, ist ausgeschlossen.
10.2Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Aufraggeber vor Bauausführung den Werkver-trag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamt-auftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auf-raggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
11. Gerichtsstand
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Im Übrigen gilt die ge-setzliche Regelung.
Teil II.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WARENLIEFERUNGEN
12. Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestim-mungen.
12.1Angebote sind stets freibleibend. Sie sind im Rechtssinne nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verste-hen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Bestellung/Auftrag) schriftlich annehmen bzw. durch die Ausführung des Auftrages.
12.2Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferan-ten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeu-gen, bei Teil- sowie Frankolieferungen, Versicherungen ge-gen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
12.3Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten Trans-portunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Wa-re spätestens, sobald sie dem Käufer  vor der Anlieferungs-stelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Ange-legenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtun-gen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
12.4Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen, Weitertrans-port oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten be-deutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrübertragung.
12.5Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
12.6Mehrkosten, die durch eine vom Käufer zu vertretende Ver-zögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Käufers.
12.7Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackun-gen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.